Wir erstellen wissenschaftliche psychologische Fachgutachten, Gegengutachten, Obergutachten und
Validierungen bestehender Gutachten in den Bereichen:

Familienrecht
(psychologische Gutachten im Familienrecht)

u.a.

  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Vormundschaft
  • Adoption
  • Pflegewesen
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Rückführung des Kindes
  • Sonderfragen bei Inobhutnahmen
  • Erziehungseignung der Eltern (-teile)
  • Hilfe bei Erziehung

Strafrecht
(psychologische Gutachten im Strafrecht)

u.a.

  • Schuldfähigkeit
  • Glaubhaftigkeitsbeurteilungen
  • psychologische Aussagen zur Sozial- und Legalprognose im Bezug auf Aussetzung von Freiheitsstrafen zur Bewährung
  • psychologische Gutachten / Stellungnahmen im Rahmen von Gnadengesuchen
  • Gutachten über Haftfähigkeit
  • Gutachten zu Haftlockerungen

Jugendstrafrecht
(psychologische Gutachten im Jugendstrafrecht)

u.a.

  • Reifebeurteilung
  • Gutachten zur Entwicklungsprognose
  • Gutachten über Einordnung des Entwicklungsstandes als Jugendlicher oder Erwachsener

Verwaltungsrecht
(psychologische Gutachten im Verwaltungsrecht)

u.a.

  • Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit / Einschränkungen
  • dienstliche Beurteilungen
  • Gutachten als Beweis in Hochschulprüfungsklagen (Ausgleich, Prüfungsfähigkeit, Härtefall, Klage gegen Exmatrikulation)
  • Gutachten zur Verbeamtung / Beamteneignung

Sozialrecht
(psychologische Gutachten im Sozialrecht)

u.a.

  • Beurteilung der Erwerbsfähigkeit
  • Fragen in den Bereichen der Pflege-, Unfall- und Rentenversicherungen
  • Gutachten nach § 109 SGG
  • Gutachten nach § 106 SGG

Erbrecht
(psychologische Gutachten im Erbrecht)

u.a.

  • Begutachtung der Testierfähigkeit
  • Gutachten über testamentsrelevante Beeinflussung des Erblassers

Namensänderungsrecht
(psychologische Gutachten im Namensänderungsrecht)

u.a.

  • Begutachtung zur Änderung des Vornamens und/oder Nachnamens

Psychologische Gutachten zur Berufseignung / Ausbildungseignung

u.a.

  • für den Polizeidienst
  • bestimmte Studienfächer
  • bestimmte Laufbahnen im sonstigen öffentlichen Dienst

Psychologische Gutachten für schulischen oder hochschulischen Nachteilsausgleich

Unsere Gutachten und Validierungen können Sie bundesweit vor allen Gerichten und Behörden / Verwaltungen verwenden.

Kosten für ein psychologisches Gutachten

Die Kosten für ein psychologisches Gutachten werden nicht von Krankenkassen übernommen.
Im Rahmen gerichtlicher Beauftragungen (bspw. durch Sozialgerichte oder Familiengerichte) kommt das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zur Anwendung.
In sonstigen Fällen entstehen Kosten abhängig vom jeweiligen Einzelfall, die im Vorfeld mit dem Klienten besprochen werden.

Dauer bis zum fertigen Gutachten

Indem wir nur psychologische Gutachten erstellen, können wir Ihnen kurze Bearbeitungszeiten bieten.
Im Regelfall ist nach Auftragerteilung eine Begutachtung binnen 2 Wochen möglich, nach weiteren 2-3 Wochen ist das Gutachten dann erstellt und wird Ihnen umgehend übersandt.
In eiligen Fällen (bspw. wegen eigener Versäumnis, kurzen Fristen, sonstigen Dringlichkeiten) führen wir Begutachtungen sowie die darauf folgende Gutachtenerstellung auch rascher durch – sprechen Sie uns hierzu einfach an!

Wer darf Psychologische Gutachten schreiben?

Dies ist nicht geregelt, jedoch erkennen Gerichte und sonstige entscheidende Stellen natürlich nur Gutachten an, die
auch von einem sachkundigen Gutachter erstellt wurden. Somit haben im Bereich der Psychologischen Gutachten nur Gutachten von Psychologen (Diplom-Psychologen oder MSc Psychologie) Gültigkeit, da andernfalls Gutachten keine wissenschaftlich-gesicherte Aussage treffen können und somit keine sachkundige Entscheidungsgrundlage dem Gericht bieten können.

Weitergehend dürfen Psychotherapeuten, bei denen eine Person in Behandlung steht, aufgrund des dann bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses und der dann ggf. nicht vorhanden Objektivität des Psychotherapeuten keine Psychologisches Gutachten über diese Person erstellen.

Wer kann einen Auftrag für ein Psychologisches Gutachten erteilen?

Jeder. Unerheblich ist es auch, ob es sich um ein Erstgutachten, Zweitgutachten, Gegengutachten oder Obergutachten handelt.
Es ist auch nicht relevant, ob es sich um ein psychologisches Gutachten im Familienrecht handelt, bei dem u.a. die Aspekte einer Erziehungsfähigkeit, des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Umgangs- und Sorgerechts oder einer Kindeswohlgefährdung erörtert werden sollen.
Für alle anderen Psychologischen Gutachten, bspw. Psychologische Gutachten nach § 109 SGG (Sozialgericht), gilt dies ebenso.

Auszug aus unserer Arbeitsweise:

Strafrechtlich-psychologische Gutachten:

Die Strafbarkeit und die damit verbundene Strafzuweisung bestimmter Taten bedürfen grundlegend einer zur Tatzeit gegebenen Schuldfähigkeit. Kann das Unrecht der Tat beispielsweise durch geistige oder seelische Umstände nicht eingesehen werden, so handelt der Täter ohne Schuld. Das Schuldfähigkeitsgutachen bildet somit in bestimmten Fällen die Entscheidungsgrundlage eines Strafausspruches und trägt elementar zur Anwendung der strafrechtlichen Grundsystematik bei, wonach Strafe nur bei Einsicht des Unrechts der Tat möglich ist.

Im Jugendstrafrecht ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit des jugendlichen Täters stets von dessen geistiger und sittlicher Reife in seiner Entwicklung abhängig. Diese zu bestimmen und somit dem Gericht eine dieser Rechtssystematik folgenden Behandlung des Täters zu ermöglichen, ist Aufgabe des Gutachtens.

Verwaltungsrechtlich-psychologische Gutachten:

Hier können u.a Fragen der beruflichen Leistungsfähigkeit sowie der beruflichen Einschränkungen Gegenstand des Gutachtens sein. Hier kann es sich u.a. um grundlegende Entscheidungen für den beruflichen Werdegang, der durch das Verwaltungsrecht geregelt ist, handeln.

Sozialrechtlich-psychologische Gutachten:

Diese Gutachten behandeln u.a. Fragen im Regelungs- und Leistungsbereich der Krankenkassen, Rentenversicherungen, Pflegeversicherungen und Unfallversicherungen, wenn hierbei psychologische Aussagen und Feststellungen hinsichtlich betroffener Personen notwendig sind.

Erbrechtlich-psychologische Gutachten:

Nicht selten stellt die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers einen zentralen und klärungsbedürftigen Punkt in erbrechtlichen Angelegenheiten dar. Hierzu fundierte psychologische Aussagen zu treffen, um zu erbrechtlich vertretbaren Entscheidungen zu gelangen, ist Aufgabe des Gutachtens.

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