Psychologisches Privatgutachten

Kosten für ein privates Gutachten

Die Kosten richten sich nach dem Aufwand. Es kommt u.a. darauf an, wie viele Personen begutachtet werden müssen, welcher Aktenumfang zu sichten und zu bearbeiten ist und wie tief- und weitgehend zu begutachten ist.
Wir vereinbaren mit unseren Mandanten immer einen Festpreis. So ist bekannt, was das psychologische Gutachten kosten wird, und Sie erleben keine „bösen Überraschungen“.

Kosten für ein Gerichtsgutachten

Vom Gericht beauftragte Gutachten werden nach JVEG abgerechnet.

Einige Anmerkungen zu den Kosten eines psychologischen Gutachtens

Sehr oft werden Streitigkeiten nur mit Hilfe eines psychologischen Gutachtens zu klären sein. Hier stellt sich die Frage, wer die Kosten, die für ein solches Gutachten anfallen, zu tragen hat.
Zwischen mehreren Einzelfällen muss unterschieden werden:

Privates psychologisches Gutachten:
Privat beauftragte Gutachten zahlt derjenige, welcher den Gutachter beauftragt hat. Er kann in folgenden Fällen die dafür erforderlichen Kosten vom Gegner erstattet verlangen:

  • Das psychologische Gutachten war erforderlich, um die Höhe eines Anspruches durch das Gericht zu beziffern, was ohne das Gutachten dem Gericht nicht oder nur unzureichend möglich gewesen wäre.
  • Um den Anspruch zu begründen, ist es notwendig gewesen, bestimmte Fakten zu ermitteln. Diese Fakten können nur von einem psychologischen Gutachter erkannt und dargelegt werden.
  • Ein psychologisches Gutachten war als Beweis und/oder gebotene Verteidigung einer Partei notwendig und verhältnismäßig.

In allen Fällen muss das Gutachten die Entscheidung des Gerichtes beeinflusst haben.

Ein vom Gericht beauftragtes psychologisches Gutachten:
Die Kosten für ein gerichtliches Gutachen werden genauso verteilt wie die sonstigen Kosten des Prozesses.

Anerkennung privater Gutachten

Im gerichtlichen Verfahren werden private Gutachten gleichwertig zu gerichtlich bestellten Gutachten behandelt und bewertet.
Hierzu haben das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen festgestellt, dass ein privates Gutachten gleichwertig zu einem gerichtlich bestellten Gutachten zu behandeln und bewerten ist und somit ein privates Gutachten im gleichen Maß in die gerichtliche Entscheidung einzufließen hat. Weiter wurde in den Entscheidungen festgestellt, dass eine Nicht-Beachtung und eine Nicht-Bewertung eines privaten Gutachtens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einer Partei bedeuten würde – und somit rechtswidrig wäre.

Kurz notiert

  • privates Gutachten gleichwertig zu gerichtlich bestelltem Gutachten
  • fließt im gleichen Maß in die gerichtliche Entscheidung mit ein
  • Nicht-Beachtung und Nicht-Bewertung eines privaten Gutachtens ist rechtswidrig

Die Praxis zeigt, dass die Gerichte regelmäßig dem folgend private Gutachten vollwertig als Entscheidungsgrundlage heranziehen.
Hierzu sei ein Zitat eines Strafgerichtes genannt, bei dem wir ein privat beauftragtes Gutachten über eine verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten erstellt haben, welches über den Rechtsanwalt der Angeklagten eingereicht wurde und welches von der Staatsanwaltschaft (wie nicht unüblich) umfassend kritisiert wurde:

„Für das Gericht bestehen keine Zweifel an der durch den Gutachter Herrn Maurus dargelegten verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt!“

Als Prozesspartei haben Sie auch die freie Wahl des privaten psychologischen Gutachters und sind weder an ggf. frühere Gutachter oder an Empfehlungen des Gerichts gebunden.
Zu beachten ist jedoch, dass ein psychologischer Gutachter stets ein Sachverständiger auf diesem Gebiet sein muss – das bedeutet, dass dies entweder ein Psychologe oder ein Psychiater zu sein hat, da sonst aufgrund fehlender Sachkunde das Gericht ein Gutachten eines Nicht-Sachverständigen verständlicherweise und berechtigt ablehnen und nicht verwerten wird.

Kurz notiert

  • freie Wahl des privaten psychologischen Gutachters
  • psychologischer Gutachter muss ein Sachverständiger auf diesem Gebiet sein

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