Validierung von Gutachten und Erstellung von Gutachten / Gegengutachten / Obergutachten

Validierung

Bei der Validierung wird ein Gutachten auf Gültigkeit und Haltbarkeit geprüft. Hierbei wird u.a. untersucht, ob das Gutachten zunächst formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen genügt, ob das Gutachten eine fachlich-wissenschaftliche Methodik aufweist, ob die Anwendung der Methodik fehlerfrei ist, ob die Methodik überhaupt für die Gutachtenfrage geeignet und angemessen ist, ob die Aus- und Bewertung der Begutachtung fachlich korrekt ist, ob die Schlüsse im Gutachten fachlich einwandfrei gezogen sind – um nur einige Prüfungspunkte zu nennen.
Erfahrungsgemäß und ebenso laut wissenschaftlicher Studien muss leider konstatiert werden, dass in Rechtssachen erheblich mehr mangelhafte und somit unhaltbare Gutachten angefertigt werden als fachlich haltbare und fundierte. So muss z.B. in familienrechtlichen Bereichen von einer Quote von ca. 80% mangelhafter und nicht haltbarer Gutachten ausgegangen werden.

Somit macht eine Validierung eines bestehenden Gutachtens leider stets Sinn.

Gegengutachten

In einem Gegengutachten wird die Gutachtenfrage nochmals unabhängig vom Erstgutachten beantwortet, wobei der Begriff „Gegengutachten“ sich erst dann rechtfertigt, wenn auch ein im Vergleich zum Erstgutachten gegenteiliges oder anderweitiges Ergebnis folgt.
Nicht selten ergibt ein Gegengutachten ein zum Erstgutachten anderes Ergebnis. Dies kann daran liegen, dass das Erstgutachten eine mangelhafte oder gar gänzlich fehlende fachliche Methodik aufweist, Feststellungen dort fehlerhaft getroffen wurden oder fachliche Schlüsse falsch gezogen wurden. Auch kann es schlicht und einfach sein, dass der Erstgutachter nicht objektiv und neutral, sondern ggf. abhängig und/oder befangen das Gutachten erstellt hat.
In jedem Fall ist die Erstellung eines Gegengutachtens dann anzuraten, wenn die begutachtete Person auch unter selbstkritischer Betrachtung sich im Gutachten nicht mehr erkennen kann und Aussagen und (Be-) Wertungen darin auch unter (selbst-) kritischer Betrachtung nicht mehr nachvollziehen kann.

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